Bei Rückstellungen wegen ungewisser Verbindlichkeiten wird eine Abzinsung dann vertreten, wenn in der Verbindlichkeit eine Zinskomponente anzunehmen ist; bei Sachleistungsverpflichtungen ist idR eine Abzinsung ausgeschlossen; bei Rückstellungen wegen drohender Verluste vertritt der BFH für den Regelfall eine Abzinsung. Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wird in Deutschland eine allgemeine Abzinsungsverpflichtung für Rückstellungen aus Verbindlichkeiten eingeführt.