§ 18 FBG
Art 6 MRK
Strebt der Kläger nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die während des Verfahrens gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären.
Ansonsten ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen.