§ 2 UWG, § 7 Abs 1 UWG
Art 30 EGV
Die Aussage, jemand verstoße mit dem Vertrieb seiner Artikel gegen Schutzrechte in Österreich und handle daher gegen das Gesetz, ist als Tatsachenbehauptung iSd § 7 UWG zu werten.
Würde das lauterkeitsrechtliche Unterlassungsgebot bewirken, dass die Ware umgestaltet werden muss, liegt eine unzulässige Maßnahme gleicher Wirkung wie ein Einfuhrverbot iSd Art 30 EGV vor.