§ 1318 ABGB
Der Mieter und über die Wohnung Verfügungsberechtigte haftet auch für Angehörige seines Haushaltes (Familienmitglieder) und damit für den in der gemeinsamen Wohnung lebenden Ehepartner. Auch eine vorübergehende Ortsabwesenheit ändert an dieser Verfügungsberechtigung nichts.