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Wohnungsinhaber haftet für Haushaltsangehörige

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 400 Heft 6 v. 15.6.1999

§ 1318 ABGB

Der Mieter und über die Wohnung Verfügungsberechtigte haftet auch für Angehörige seines Haushaltes (Familienmitglieder) und damit für den in der gemeinsamen Wohnung lebenden Ehepartner. Auch eine vorübergehende Ortsabwesenheit ändert an dieser Verfügungsberechtigung nichts.

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