§ 932 ABGB, § 1167 ABGB, § 1295 ABGB, § 1489 ABGB
Die Verpflichtung zur Verbesserung des mangelhaften Werkes besteht unabhängig davon, ob der Werkunternehmer dazu selbst in der Lage ist. Bei eigenem Unvermögen hat er damit einen Dritten zu beauftragen. Gleiches gilt, wenn er zwar die Mängel beheben könnte, diese aber aus welchen Gründen immer nicht selbst beheben will.