§ 1330 Abs 2 ABGB
Wenn sich der Zitierende mit den von ihm wiedergegebenen Äußerungen des Dritten identifiziert, kann er zur Unterlassung dieser Behauptung verhalten werden, weil er mit dem Zitat ja auch seine eigene Meinung öffentlich bekundete.
Bei der richtigen Wiedergabe des Inhalts behördlicher Erklärungen fehlt es hingegen schon am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Unwahrheit der behaupteten Tatsache (§ 1330 Abs 2 ABGB). Allerdings kann mit der verkürzten Wiedergabe einer Gerichtsentscheidung ein völlig falscher Eindruck über den Inhalt vermittelt werden. In diesem Fall läge die Unrichtigkeit des Zitats in seiner Unvollständigkeit, wobei zur Auslegung die Ungünstigkeitsregel heranzuziehen ist.