§ 1480 ABGB, § 1483 ABGB, § 1487 ABGB, § 1488 ABGB, § 1501 ABGB
§ 355 EO
JMV RGBl 1858/105
Auch bei der Judikatsschuld kann die lange Verjährungsfrist nicht vor Fälligkeit zu laufen beginnen. Aus denselben Erwägungen kann auch bei solchen Judikatsschulden, die ein Unterlassen zum Gegenstand haben, die Verjährung (hier die Vollstreckbarkeit) nicht vor einem Zuwiderhandeln des Verpflichteten beginnen.