Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 („Sparpaket“) wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, dessen Einrichtung sowie Einrichtungsgegenstände der Wohnung erheblich eingeschränkt (§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG). In all jenen Fällen, in denen das Arbeitszimmer nicht den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen“ darstellt, scheidet eine Berücksichtigung von (Wohnungs-)Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus. Im - soweit ersichtlich - ersten „Arbeitszimmererkenntnis“ (Erk vom 20. Jänner 1999, 98/13/0132) hat der VwGH nunmehr für einen Lehrer ausgesprochen, dass ein für Vorbereitungs- und Korrekturzwecke verwendetes häusliches Arbeitszimmer nicht den Tätigkeitsmittelpunkt in bezug auf die Lehrertätigkeit darstellt.