Bei Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften unterliegen die Ausschüttungen, die Veräußerungs-, Entnahme- und Liquidationsgewinne idR dem Hälftesteuersatz. Dies unabhängig davon, ob die Beteiligungen im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten werden. Bei Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften sieht das Gesetz dagegen eine differenzierte Behandlung vor. Wird die Beteiligung im Privatvermögen gehalten, dann unterliegen die Veräußerungs- und Liquidationsgewinne dem Hälftesteuersatz. Wird die Beteiligung dagegen im Betriebsvermögen gehalten, dann kommt für die Veräußerungs-, Entnahme- und Liquidationsgewinne der volle Steuersatz zur Anwendung. Ausschüttungen sind stets mit dem vollen Steuersatz zu erfassen.