§ 27 Z 1 AngG
§ 11 Abs 2 ArbVG, § 102 ArbVG, § 106 ArbVG
1. Eine Entlassung ist keine Disziplinarmaßnahme.
2. Die Kollektivvertragsparteien können den Kollektivvertrag mit rückwirkender Kraft ausstatten.
§ 27 Z 1 AngG
§ 11 Abs 2 ArbVG, § 102 ArbVG, § 106 ArbVG
1. Eine Entlassung ist keine Disziplinarmaßnahme.
2. Die Kollektivvertragsparteien können den Kollektivvertrag mit rückwirkender Kraft ausstatten.