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Begrenzung der Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherer

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 209 Heft 4a v. 15.4.1999

Art 9 Z 2 ARB

Ein Rechtsschutzversicherer ist berechtigt, unabhängig von den in Art 9 Z 2.1 bis 2.3 ARB typisierten Fällen seine Zusage zur Kostenübernahme für einen der Höhe nach bestimmten Anspruch zu begrenzen; die Prüfung der Erfolgsaussichten bezieht sich nämlich nicht nur auf den Grund, sondern auch auf die Höhe der geltend gemachten Ansprüche.

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