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Keine Gefährdungshaftung für Personenaufzüge

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 202 Heft 4a v. 15.4.1999

§ 1293 ff ABGB
§ 1 ff EKHG, § 9a EKHG

Eine analoge Anwendung von Gefährdungshaftungsnormen auf Hotellifte kommt nicht in Betracht; denn ein Personenaufzug ist unter Berücksichtigung des modernen Standards an Sicherheitseinrichtungen nicht als gefährlicher Betrieb anzusehen, weil der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes als äußerst gering einzuschätzen ist.

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