§ 1293 ff ABGB
§ 1 ff EKHG, § 9a EKHG
Eine analoge Anwendung von Gefährdungshaftungsnormen auf Hotellifte kommt nicht in Betracht; denn ein Personenaufzug ist unter Berücksichtigung des modernen Standards an Sicherheitseinrichtungen nicht als gefährlicher Betrieb anzusehen, weil der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes als äußerst gering einzuschätzen ist.