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Provision bei Identität von Hausverwalter und Makler?

WirtschaftsrechtGert IroRdW 1999, 191 Heft 4a v. 15.4.1999

Wird der Hausverwalter bei der Vermietung von Objekten in den von ihm betreuten Häusern auch als Realitätenvermittler tätig, so kann er nach dem OGH nur dann eine Maklerprovision vom Mieter verlangen, wenn seine Aktivität über das hinausgeht, was einem Hausverwalter obliegt.

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