§ 19 KStG
Die Bundesministerium für Finanzen bestätigt die Auffassung, dass die Steuerbefreiung des § 10 Abs 2 KStG 1988 betreffend die Veräußerung internationaler Schachtelbeteiligungen nach Ablauf der Wartefrist auch im Rahmen der Liquidationsbesteuerung des § 19 KStG 1988 der die Beteiligung haltenden Körperschaft Platz greift. Sollte eine internationale Schachtelbeteiligung im Rahmen der Beendigung der Körperschaft nicht veräußert sondern auf den oder die Gesellschafter der untergehenden Körperschaft übertragen werden, erstreckt sich die Steuerbefreiung auch auf den entsprechenden Teil des Liquidationsgewinnes iSd § 19 Abs 4 oder des § 20 Abs 2 KStG 1988.