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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 1999

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1999, 181 Heft 3 v. 15.3.1999

§ 33 Abs 4 EStG

Für das Jahr 1999 gelten folgende monatliche Regelbedarfsätze:

Bei einem Alter von

0 bis 3 Jahren

1.990 S

 

bis 6 Jahren

2.540 S

 

bis 10 Jahren

3.250 S

 

bis 15 Jahren

3.740 S

 

bis 19 Jahren

4.410 S

 

bis 28 Jahren

5.550 S

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in Rz 795 ff der Lohnsteuerrichtlinien 1999 verwiesen.

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