Art 27 LGVÜ, Art 28 LGVÜ, Art 34 Abs 3 LGVÜ
Bei der Auslegung des LGVÜ ist auf eine einheitliche Rechtsauslegung unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundsätze anderer Vertragspartner sowie auf die Bestimmungen des EuGVÜ zu achten.
Im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung hat das Gericht zu prüfen, ob derjenige, gegen den die Zwangsvollstreckung aufgrund einer ausländischen Gerichtsentscheidung zugelassen werden soll, mit der in der Entscheidung genannten Person ident ist.