§ 918 Abs 1 ABGB, § 921 ABGB
Nachfristen ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts, aber noch vor der Rücktrittserklärung, können keine Vertragsauflösung aufgrund der Rücktrittserklärung bewirken, sondern sind nur als Erfüllungsstundung zu werten.
Der Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung kann nicht die vom Gläubiger beabsichtigte Gestaltungswirkung haben, wenn für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, dass der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrags zur Leistungsannahme bereit ist. Das gleiche gilt, wenn der Rücktritt mittels Klage erklärt wurde.