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Darlehen sind keine gesicherten Ansprüche gem IESG

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1999, 102 Heft 2 v. 15.2.1999

§ 1 Abs 2 IESG

1. Teilzahlungen des AG sind - ungeachtet abweichender Widmungserklärungen - zunächst auf den gesicherten Teil der AN-Ansprüche anzurechnen.

2. Unter „sonstige Ansprüche gegen den AG“ gem § 1 Abs 2 Z 3 IESG sind vertraglich zugesicherte echte Aufwandsentschädigungen oder Auslagenersätze zu verstehen, die dem AN aus der Erbringung der ihm obliegenden Arbeitsleistung erwachsen; somit Ansprüche, die zwar ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis haben, jedoch nicht der Wechselbeziehung von Leistung und Gegenleistung entspringen (zB Nächtigungskosten). Verwaltungsstrafen und Darlehen gehören nicht zu diesen gesicherten Ansprüchen.

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