Art III UmgrStG
§ 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG in der geltenden Fassung macht die Ausnahme vom Erfordernis einer Gewährung neuer Anteile bei der Einbringung von Kapitalanteilen iSd § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG davon abhängig, dass die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst.