Schuchter lässt in seinem Beitrag RdW 8a/1998, 488, den Eindruck entstehen, dass der VwGH sich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Forderungsverzichten durch Gesellschafter voll inhaltlich dem BFH angeschlossen hätte. Nach Ansicht des Autors ist diese Frage aber weiterhin offen.