§ 36 EO
§ 14 ZPO
§ 54 JN , § 56 Abs 2 S 2 JN
Haften zwei Verpflichtete solidarisch für die Bezahlung einer Geldschuld, sind sie als Kl in einer auf Exekutionsstundung gestützten Klage nach § 36 EO nicht notwendige Streitgenossen.
Bei einer Klage nach § 36 EO, die sich gegen die gesamte zur Hereinbringung einer Geldforderung geführte Exekution richtet, bildet die Höhe des betriebenen Kapitalbetrages den Streitwert. Dies gilt auch dann, wenn nur eine Stundung behauptet wird.