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Impugnationsklage: Streitgenossenschaft und Streitwertberechnung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 27 Heft 1 v. 15.1.1999

§ 36 EO
§ 14 ZPO
§ 54 JN , § 56 Abs 2 S 2 JN

Haften zwei Verpflichtete solidarisch für die Bezahlung einer Geldschuld, sind sie als Kl in einer auf Exekutionsstundung gestützten Klage nach § 36 EO nicht notwendige Streitgenossen.

Bei einer Klage nach § 36 EO, die sich gegen die gesamte zur Hereinbringung einer Geldforderung geführte Exekution richtet, bildet die Höhe des betriebenen Kapitalbetrages den Streitwert. Dies gilt auch dann, wenn nur eine Stundung behauptet wird.

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