§ 74 GmbHG
Ein in der Krise gewährtes Darlehen eines Alleingesellschafters ist als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren und kann im Insolvenzfall der Gesellschaft vom Gesellschafter nicht zurückverlangt werden, weil es wie ein Gesellschafternachschuss zu behandeln ist. Nach Überwindung der Krise ist das Darlehen zurückzuzahlen, außer der Gesellschafter hat darauf verzichtet.