§ 182 KO
§ 1 HGB
§ 81 Abs 1 Z 1 AO
§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO
Der Umstand, dass der Schuldner kein Unternehmen iSd § 182 KO betreibt, stellt eine Anspruchsvoraussetzung für das Schuldenregulierungsverfahren dar, weshalb im Falle des Fehlens dieser Voraussetzung mit Abweisung und nicht mit Zurückweisung vorzugehen ist.