§ 1295 Abs 2 ABGB, § 1489 ABGB, § 1497 ABGB
Die Verjährung des erst mit Klageänderung oder -ausdehnung geltend gemachten Vertrauensschadens wird erst ab diesem Zeitpunkt unterbrochen, und zwar auch dann, wenn sich das neue Begehren auf den schon davor in der Klage auf Ersatz des Erfüllungsinteresses vorgebrachten Sachverhalt stützt.