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„Bildergemeinschaft“ als Gesellschaft bürgerlichen Rechts

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 18 Heft 1 v. 15.1.1999

§ 1175 ABGB

Für das Entstehen einer GesBR genügt nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind und dass sie miteinander in einer einfachen Rechtsgemeinschaft stehen, sondern es ist eine gewisse - wenn auch lose - Gemeinschaftsorganisation erforderlich.

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