§ 870 ABGB, § 872 ABGB, § 932 ABGB, § 1295 ABGB
Mängel in der Konstruktion eines Kaufobjektes, die nur durch eine Neu- oder Umkonstruktion saniert werden können, sind als unbehebbar zu qualifizieren. Bei unbehebbaren Mängeln ist nur der Vertrauensschaden zu ersetzen. Das Erfüllungsinteresse steht nur bei behebbaren Mängeln oder einer vom Verkäufer übernommenen Garantie zu.