§ 8 KStG
1. Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ist ua eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft. Dafür ist ein der Gesellschaft zuzurechnendes Verhalten des geschäftsführenden Organes erforderlich. Dieses Verhalten muss den Schluss erlauben, dass die durch die Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert hat.