Art VI UmgrStG
Sowohl bei Handelsspaltungen als auch bei Steuerspaltungen ist davon auszugehen, dass die spaltende Körperschaft über das nach gem § 32 Abs 1 bzw § 38a UmgrStG begünstigte zu spaltende Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil, Kapitalanteil) am Spaltungsstichtag verfügen können muss, dh, dass es ihr am Spaltungsstichtag zugerechnet werden kann. Ist der Spaltung eine Einbringung in die spaltende Körperschaft gem Art III UmgrStG vorgelagert, kann die spaltende Körperschaft über das eingebrachte Vermögen mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages verfügen, sodass eine Spaltung in Bezug auf das eingebrachte Vermögen frühestens mit diesem Folgetag steuerwirksam ist. Bei rechtzeitiger Planung wäre eine steuerwirksame Zusammenfassung von Einbringung und Spaltung auf einen Stichtag mit Hilfe eines Umgründungsplanes gem § 39 UmgrStG möglich gewesen. Liegt ein solcher nicht vor, kann die Spaltung auf jeden beliebigen Stichtag ab dem oben erwähnten Folgetag bezogen werden.