Der VfGH ist mit E 25.02.1999, B 128/97, der einschränkenden Auslegung der Befreiungsbestimmung gem § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG durch den VwGH entgegengetreten und hat dabei den Grundsatz der „Einmalwirksamkeit der Steuerbefreiung gem § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG“ geprägt, wonach bei allen erbrechtlich bedingten Auseinandersetzungen (Pflichtteilsübereinkommen, Erfüllung von Legatsansprüchen, Erbübereinkommen etc) endbesteuertes Nachlassvermögen zur Gänze - gesamthaft betrachtet, ohne Rücksicht auf die Lage des Einzelfalles - steuerfrei zu bleiben hat. Dieses Erk des VfGH hat Taucher analysiert und dargestellt, dass die bisherige (vom VwGH geprägte) Sicht von Erbschaftserwerben neu zu überdenken sein könnte.