Die nachfolgenden Tabellen geben einen Überblick über die seit 1. 7. 1999 bestehenden Verpflichtungen und Berechtigungen zur Selbstberechnung der Gebühren nach dem Gebührengesetz. Demnach ist, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, für Bestandverträge immer eine Selbstberechnung vorzunehmen. Die anderen gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte kann man, sofern nicht durch Erteilung einer Befugnis gem § 3 Abs 4 GebG die Gebühr selbst berechnet werden muss, wahlweise entweder beim Finanzamt anzeigen oder durch einen bevollmächtigten Parteienvertreter selbst berechnen lassen.