Nicht erstmalig verficht Doralt in seiner Antrittsvorlesung an der Universität Wien in Wort und Schrift1) die Position, Rückstellungen hätten zwar in der Handelsbilanz - vor dem Hintergrund der dort herrschenden Leitprinzpien - ihre Berechtigung, bei der steuerlichen Gewinnermittlung würde ihre Berücksichtigung indessen gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip verstoßen, weswegen ihre Bildung in der Steuerbilanz rechtspolitisch nicht zu rechtfertigen wäre. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit einzelnen dazu in der zitierten Antrittsvorlesung vorgetragenen Argumenten und versucht eine Diskussion über alternative Wege zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage unter Aufrechterhaltung des Maßgeblichkeitsprinzips anzuregen.