§ 59 Abs 1 B-KUVG, § 69 B-KUVG
Es besteht ein Kostenerstattungsanspruch des Versicherten bei medizinisch notwendiger Gebißsanierung auch für einen festsitzenden Zahnersatz; dies jedoch nur in dem Umfang, in dem die Versicherungsanstalt bei Inanspruchnahme der als unentgeltlich geltenden Leistung in Form des abnehmbaren Zahnersatzes leistungspflichtig geworden wäre.