Art 7 Assoziationsratsbeschluss Nr 1/80
Hat ein türkischer AN den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates endgültig verlassen, so kann nicht mehr gesagt werden, dass er dem regulären Arbeitsmarkt iSd Art 6 oder des ersten Satzes des Art 7 ARB Nr 1/80 weiterhin angehört. Ein Familienangehöriger dieses AN besitzt folglich nicht die Rechte gem Art 7 erster Satz zweiter Gedankenstrich des ArB Nr 1/80.