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OEG: Keine Identität mit Gesellschaftern im mietrechtlichen Schlichtungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 790 Heft 12 v. 15.12.1999

§ 124 HGB
§ 37 Abs 3 Z 2 und 3 MRG, § 39 Abs 1 MRG, § 40 Abs 1 MRG

Eine OEG kann als selbständiges Rechtssubjekt unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und als Partei vor Gericht auftreten. Sie ist von ihren Gesellschaftern, auch von deren Gesamtheit, zu unterscheiden.

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