§ 124 HGB
§ 37 Abs 3 Z 2 und 3 MRG, § 39 Abs 1 MRG, § 40 Abs 1 MRG
Eine OEG kann als selbständiges Rechtssubjekt unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und als Partei vor Gericht auftreten. Sie ist von ihren Gesellschaftern, auch von deren Gesamtheit, zu unterscheiden.