§ 785 ABGB, § 916 ABGB
Haben die beteiligten Personen das von ihnen abgeschlossene Geschäft wirklich gewollt und auch realisiert, so liegt kein Scheingeschäft vor.
Ein Umweg-(Umgehungs-)Geschäft ist nur dann ungültig, wenn der Verbotszweck des primär angestrebten Geschäftes das Umweggeschäft miterfasst und diese Rechtsfolge erfordert, soll nicht der Normzweck durchkreuzt werden. Andere Umweggeschäfte, die den Normzweck nicht vereiteln, sind dagegen wirksam; die umgangene Norm wird auch auf das Umgehungsgeschäft, insoweit es den Zweck des Verbots vereitelt, angewendet.