vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Mitteilung des Prüfergebnisses hat nur Informationscharakter

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 779 Heft 12 v. 15.12.1999

§ 1170 ABGB, § 1375 ABGB, § 1380 ABGB

Der Mitteilung des Prüfergebnisses der Schlussrechnung durch den Vertreter des Auftraggebers kommt grundsätzlich nur Informationscharakter über die seiner Meinung nach angemessenen Preise zu; eine Absicht, den Auftraggeber dadurch zu verpflichten, kann ihm nicht unterstellt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!