§ 1170 ABGB, § 1375 ABGB, § 1380 ABGB
Der Mitteilung des Prüfergebnisses der Schlussrechnung durch den Vertreter des Auftraggebers kommt grundsätzlich nur Informationscharakter über die seiner Meinung nach angemessenen Preise zu; eine Absicht, den Auftraggeber dadurch zu verpflichten, kann ihm nicht unterstellt werden.