§ 2 Abs 2 AuslBG, § 3 Abs 1 AuslBG
§ 3 Abs 1 AÜG
Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte iSd § 2 Abs 2 lit e AuslBG ist nur derjenige, der diese Arbeitskräfte im Rahmen der Erfüllung eigener Aufgaben einsetzt, was jedenfalls ein Mindestmaß an organisatorischen Vorkehrungen voraussetzt. Die bloße „Zwischenüberlassung“ von Arbeitskräften stellt keine Verwendung iSd § 2 Abs 2 AuslGB dar.