§ 2 Abs 1 GmbHG
Eine Vorgründungsgesellschaft, die auf keinem gültigen Vorgründungsvertrag beruht und die kein Vollhandelsgewerbe betreibt, ist als GesBR zu beurteilen. Ihre Mitglieder haften für die im Namen der zu gründenden GmbH eingegangenen Verbindlichkeiten persönlich, unbeschränkt und solidarisch.