§ 26 ABGB, § 337 ABGB, § 1319 ABGB
§ 97 Wr BauO, § 129 Wr BauO
Der Besitzer haftet, wenn er nicht beweist, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben. Darunter sind Vorkehrungen zu verstehen, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können.