§ 1052 ABGB, § 1167 ABGB, § 1170 ABGB
Die Tatsache der Veräußerung der mangelhaften Sache besagt grundsätzlich noch nicht, dass der nunmehrige Eigentümer eine Verbesserung nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Ungeachtet der Veräußerung besteht ein Zurückbehaltungsrecht betreffend den Werklohn bis zur vollständigen Verbesserung aber jedenfalls dann nicht, wenn die Ausübung dieses Rechts zur Schikane ausartet.