Die E des OGH vom 26. 11. 1998, 8 Ob 286/98m, wirft einige grundsätzliche Fragen zum Verhältnis von Vereinsrecht, Kapitalerhaltung sowie Teilzeitnutzungsrecht auf. Der folgende Beitrag behandelt diese und zeigt über den konkreten Anlassfall hinausgehende Konsequenzen auf.