§ 4 Abs 1 und 2 Z 1 GrEStG 1987
1. Bei einem allgemeinen Spitzenausgleich im Rahmen einer Aufteilungsvereinbarung nach §§ 81 ff EheG ist in der Regel eine Gegenleistung für eine Grundstücksübertragung nicht zu ermitteln, sodass in solchen Fällen die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert der übertragenen Grundstücke zu bemessen ist.