Seit den Entscheidungen des EuGH in den Rs Kraus und Bosman hat eine intensive Diskussion darüber eingesetzt, ob Art 48 EGV (39 EGVn), die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, nicht nur jede unmittelbare und mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch generell jegliche Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer unabhängig von der Frage der Staatsangehörigkeit - ähnlich wie bei den anderen Grundfreiheiten - verbietet. Diese Frage wurde in der Lehre bisher sehr unterschiedlich beurteilt. In Anbetracht der kürzlich vom EuGH entschiedenen Rs Terhoeve und des Schlussantrages des Generalanwaltes in der Rs Lehtonen wird diese Frage im Folgenden noch einmal näher untersucht. Der Antwort darauf wird auch in der Rs Graf1) betreffend Abfertigung bei Selbstkündigung entscheidende Bedeutung zukommen.