Werden Frauen dadurch mittelbar diskriminiert, dass diesen gem § 23a Abs 3 AngG nach einem Mutterschaftsaustritt nur die halbe Abfertigung zusteht? Führt § 23 Abs 7 AngG, wonach einem AN, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, keine Abfertigung gebührt, zu einer unzulässigen Freizügigkeitsbeschränkung? Auf die erste Frage liegt bereits eine Antwort des EuGH vor. Zur zweiten Frage wurden kürzlich die Schlussanträge des Generalanwaltes verkündet.