§ 1 UWG
Der gezielte Erwerb eines Domain-Namens aus dem einzigen Motiv, für den Marktzugang eines Mitbewerbers ein Hindernis zu errichten, um aus dessen späterer Beseitigung einen finanziellen Vorteil zu ziehen, ist als sittenwidrig iSd § 1 UWG zu beurteilen.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die markenrechtliche Schutzfähigkeit des vom Mitbewerber benützten Zeichens sowie auf den Umfang der Vornutzung dieses Zeichens als Domain-Name in Verbindung mit Länderkennungen nicht weiter an, sofern nur ein begründetes Interesse an der Nutzung auch der strittigen Internet-Adresse durch den Mitbewerber zu bejahen ist.