§ 1 Abs 5 MRG
Ein Wirtschaftspark im Sinne des § 1 Abs 5 MRG setzt weder eine Mehrzahl an Grundbuchskörpern noch eine solche an Gebäuden voraus und kann daher auch in einem Gebäude auf einem Grundbuchskörper errichtet werden, soll er doch nach seinem Wesenskern bei rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise ohnehin wie eine einzige Liegenschaft bzw wie ein einziges Gebäude bewirtschaftet werden.