§ 34 ff BAO
1. Aus § 41 Abs 1 BAO ist der Grundsatz der „formellen Satzungsmäßigkeit“ abzuleiten. Demnach müssen alleine aufgrund der Satzungen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, dass daraus die Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können.