§ 373c GewO 1994
§ 6 Abs 1 EWR-NachsichtsV
1. Unter dem Begriff „anderer EWR-Mitgliedstaat“ in § 6 Abs 1 EWR-NachsichtsV ist jeder Mitgliedstaat außer Österreich gemeint.
2. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, EWR-Bürgern (seien sie nun österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige anderer EWR-Mitgliedstaaten) nur dann die Möglichkeit der Nachsicht zukommen zu lassen, wenn sie die Absolvierung der fachlichen Tätigkeiten im Ausland nachweisen können, nicht aber, wenn sie diese Tätigkeiten in Österreich absolviert haben.