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Nachsicht für EWR-Bürger vom Befähigungsnachweis

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1998, 565 Heft 9 v. 15.9.1998

§ 373c GewO 1994
§ 6 Abs 1 EWR-NachsichtsV

1. Unter dem Begriff „anderer EWR-Mitgliedstaat“ in § 6 Abs 1 EWR-NachsichtsV ist jeder Mitgliedstaat außer Österreich gemeint.

2. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, EWR-Bürgern (seien sie nun österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige anderer EWR-Mitgliedstaaten) nur dann die Möglichkeit der Nachsicht zukommen zu lassen, wenn sie die Absolvierung der fachlichen Tätigkeiten im Ausland nachweisen können, nicht aber, wenn sie diese Tätigkeiten in Österreich absolviert haben.

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