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§ 528 ZPO

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1998, 550 Heft 9 v. 15.9.1998

§ 171 KO, § 176 KO
§ 528 ZPO

Mangels eigenständiger Regelung in der den Rekurs betreffenden Bestimmung des § 176 KO gelten im Konkursverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO.

§ 528 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren.

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